{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000305_2013-10-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000305.pdf?ID=150000305", "Checksum": "6ac8ab3e6059943db92c142302395aab"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000305"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.10.2013 150000305"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 31.10.2013 150000305"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 31.10.2013 150000305"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:31", "Checksum": "2312ea894633c7ec81791657d21eecc1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.10.2013 150000305\n\ngeltend gemacht. Ebenso wenig könne von einer Untauglichkeit im Sinne von Artikel 12 Absatz 6\nBuchstabe c BPG gesprochen werden, zumal er wieder vollständig arbeitsfähig sei.\nAuch eine rechtskonforme und begründete Kündigung nach Art.ikel 12 Absatz 6 Buchstabe b BPG\n(schwere Mängel in der Leistung oder im Verhalten) setze voraus, dass zunächst ein Mangel im Verhalten und/oder der Leistung gerügt worden sei. Der gerügte Mangel müsse sich sodann wiederholen.\nEs genüge nicht, dass für die Kündigung irgendein Mangel bemüht werde, welcher nicht bereits Gegenstand der Mahnung gewesen sei. Die vorliegende Mahnung erfasse keinen solchen Mangel in der\nLeistung, welcher sich dann wiederholt und schliesslich zur Kündigung geführt habe. Der einzige, zu\nUnrecht erhobene und nicht konkret nachgewiesene Vorwurf des respektlosen Verhaltens in der Mahnung vom 16. September 2010 sei für die Kündigung vom 9. Juli 2012 nicht mehr relevant. Selbst ein\nneuerliches mangelhaftes Verhalten, welches vorliegend nicht aktenkundig sei, würde unter dem Aspekt des Verhältnismässigkeitsprinzips keine Kündigung rechtfertigen. Sowohl die Mahnung vom 16.\nSeptember 2010 wie auch die Kündigung vom 9. Juli 2012 seien nicht rechtskonform erfolgt. Auch die\nGespräche vom 4. Mai, vom 24. Juni sowie vom 16. Juli 2010 (Urk. 51, Rz. 14) könnten in keinem Fall\nals Grundlage für die Notwendigkeit der Mahnung vom 16. September 2010 herbeibemüht werden.\nDie Rechtslage sei klar, übersichtlich und einfach (Urk. 51, Rz. 30). Es gebe eine Mahnung, welche\neinen einzigen Mangel im Verhalten des Beschwerdegegners bezeichne. Dieser Mangel, angeblich\nrespektloses Verhalten, sei nicht belegt. Die Kündigung würde dann aber mit Leistungsmängeln begründet, welche nicht Gegenstand der Mahnung gewesen seien. Abgesehen davon sei die Wirkung\nder Mahnung längst verblasst. Auch habe er weder wichtige gesetzliche und/oder vertragliche Pflichten, die abgemahnt worden wären, verletzt, noch habe er sich Mängel im Verhalten und/oder in der\nLeistung zuschulden kommen lassen, die sich trotz Mahnung wiederholt hätten. Dass er sodann nicht\nuntauglich im Sinne von Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe c BPG sei, liege auf der Hand. Die Kündigung\nsei unbegründet, unverhältnismässig und nichtig.\n5. Die Beschwerdeführerin begründet die Gültigkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von\nA_____ in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2012 (Urk. 4/2), im Antrag auf Feststellung der\nGültigkeit der Kündigungsverfügung vom 14. September 2012 (Urk. 4), in der Replik vom 22. Januar\n2013 (Urk. 30) und in der Triplik vom 15. Mai 2013 (Urk. 47) wie folgt:\nDer Beschwerdegegner sei vom 1. Dezember 1984 bis am 31. Dezember 2011 (recte: 31. Dezember\n2012) bei der EMPA als Gruppenleiter, danach als Senior Scientist angestellt gewesen. Im Laufe\nder vergangenen vier Jahre hätten neben den jährlichen Personalgesprächen diverse Gespräche\nzwischen dem Beschwerdegegner und seinem Vorgesetzten _____ sowie dem Departementsleiter ______ stattgefunden. Es sei dabei um Mängel in der abteilungsinternen Zusammenarbeit, im\nVerhalten gegenüber dem direkten Vorgesetzten sowie um Nichtbefolgen von Anweisungen des Departementsleiters, aber auch um ungenügende Leistungen, Steigerung des Engagements und der\nKooperationsbereitschaft hinsichtlich Strategie und Zielsetzungen der Abteilung X_____ gegangen.\nAufgrund der seit langem andauernden, unbefriedigenden Situation, welche auch das Klima innerhalb\nder Abteilung stark beeinträchtigt und die betrieblichen Abläufe behindert habe, habe die EMPA am\n16. September 2010 eine schriftliche Mahnung gegen den Beschwerdegegner ausgesprochen. Dem\nBeschwerdegegner habe mit der Mahnung ausreichend klar sein müssen, welche seiner Verhaltensmuster von der Arbeitgeberin nicht mehr akzeptiert würden und welche der in der Zielvereinbarung\nfestgehaltenen Akquisitionsleistungen er zu erbringen habe, ansonsten eine weitere Zusammenarbeit\nin Frage gestellt wäre. Die Mahnung erfülle sowohl in formeller wie in inhaltlicher Hinsicht die rechtlichen Vorgaben gemäss Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe b BPG. Die weitere Zusammenarbeit sei in den\nregelmässigen Standortgesprächen, wie sie in der Mahnung vereinbart worden seien, laufend evaluiert worden, wobei weder die Leistungs- noch die Verhaltensziele als erfüllt hätten beurteilt werden\nkönnen. Der Beschwerdegegner habe sein Recht auf rechtliches Gehör mit einer schriftlichen Stellungnahme vom 12. September 2011 (Urk. 4/19) wahrnehmen können, bevor dem Beschwerdegegner\nam 29. September 2011 der Entscheid, das Arbeitsverhältnis nicht mehr weiter zu führen, mündlich\nkommuniziert und begründet worden sei (Urk. 4/20). Der Beschwerdegegner habe erst nach diversen\nFolgegesprächen mit dem Personalleiter seine Lage realisiert. Grobe Lösungskonzepte hätten wegen\ndes unkooperativen Verhaltens des Beschwerdegegners erst im Rahmen eines Gesprächs am 9.\nJanuar 2012 unter Teilnahme des Direktoriums und des vom Beschwerdegegner beigezogenen Vertreters des Personalverbands diskutiert werden können. Diese Gespräche seien jedoch wegen der\nmittlerweile eingetretenen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners abgebrochen und auch nicht\nmehr aufgenommen worden. Aus den gegebenen rechtlichen Gründen (Art. 336c Abs. 1 Bst. b OR)\nhabe der gegenüber dem Beschwerdegegner am 29. September 2011 bereits kommunizierte unum-\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 22. Oktober 2014 159\nUrteil ETH-Beschwerdekommission\n\n"}