{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000305_2013-10-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000305.pdf?ID=150000305", "Checksum": "6ac8ab3e6059943db92c142302395aab"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000305"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.10.2013 150000305"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 31.10.2013 150000305"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 31.10.2013 150000305"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:31", "Checksum": "2312ea894633c7ec81791657d21eecc1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.10.2013 150000305\n\nder Beschwerdeführerin für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ab (Urk. 38). Diese Verfügung ist in\nRechtskraft erwachsen.\nU. Die Beschwerdeführerin replizierte unter Beilage verschiedener Dokumente rechtzeitig innert erstreckter Frist am 22. Januar 2013 (Urk. 30, Urk. 30/1–Urk. 30/16). Sie beantragte, es sei die Gültigkeit ihrer Kündigungsverfügung vom 9. Juli 2012 festzustellen und ihre Beschwerde vom 14. September 2012 gutzuheissen. Die Anträge des Gesuchgegners seien vollumfänglich abzuweisen.\nV. Der Beschwerdegegner reichte mit Eingabe vom 11. März 2013 innert erstreckter Frist (Urk. 36,\nUrk. 37) eine Duplik mit diversen Beilagen ein (Urk. 39, Urk. 39/1–Urk. 39/58). Er hielt an seinen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen in der Beschwerdeantwort wie auch an den dort angerufenen und eingereichten Beweismitteln vollumfänglich fest. Er bestreite die Sachdarstellungen der Beschwerdeführerin, soweit er sie nicht ausdrücklich als richtig anerkenne, gab er im Weiteren an.\nW. In Anbetracht der Ausführungen in der Duplik ersuchte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 18. März 2013, eine Triplik einzureichen (Urk. 41).\nX. Die Beschwerdeführerin reichte innert erstreckter Frist am 13. Mai 2013 eine Triplik mit Beilagen\nein (Urk. 47, Urk. 47/1–Urk. 47/17). Sie hielt an ihren ursprünglichen Anträgen im Feststellungsantrag\nsowie in der Replik fest.\nY. Der Beschwerdegegner quadruplizierte am 3. Juli 2013 unter Aufrechterhaltung der in der Beschwerdeantwort gestellten Anträge (Urk. 51, Urk. 51/1–Urk. 51/18) innert erstreckter Frist auf entsprechende Aufforderung hin (Urk. 48, Urk. 49, Urk. 50).\nZ. Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Juli 2013 zur Kenntnis gesandt (Urk. 52).\nAA. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 22. Juli 2013 durch ihren Rechtsvertreter beantragen, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen; dies unter Aufrechterhaltung\nder in der Beschwerde vom 14. September 2012 und der Replik vom 22. Januar 2013 sowie der\nTriplik vom 13. Mai 2013 gestellten Anträge (Urk. 53, Urk. 53/1). Der Beschwerdegegner liess sich\nauf entsprechende Aufforderung hin mit Eingabe vom 20. August 2013 vernehmen (Urk. 54, Urk. 55,\nUrk. 56). Er beantragte die Abweisung der gegnerischen Eingabe hinsichtlich des Entzugs der aufschiebenden Wirkung. Weiter stellte er das Rechtsbegehren, es seien die Ausführungen in Rz. 4 bis\nRz. 21 der Eingabe der Beschwerdeführerin aus dem Recht zu weisen (Urk. 57). Die Instruktionsrichterin stellte die Eingabe des Beschwerdegegners der Beschwerdeführerin am 22. August 2013 zur\nKenntnis und allfälligen Stellungnahme zu (Urk. 58). Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Instruktionsrichterin wies mit prozessleitender Verfügung vom 5. September 2013\nsowohl den Antrag der Beschwerdeführerin auf Entzug der aufschiebenden Wirkung wie auch jenen\ndes Beschwerdegegners auf Ausweisung bestimmter Ausführungen aus dem Recht ab (Urk. 59).\nBB. Die Instruktionsrichterin ersuchte die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom\n2. Oktober 2013, den Arbeitsvertrag des Beschwerdegegners bis spätestens am 7. Oktober 2013 bei\nder ETH-BK einzureichen (Urk. 60). Die Beschwerdeführerin reichte den Vertrag fristgerecht am\n4. Oktober 2013 bei der ETH-BK ein (Urk. 62), welcher dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom\n10. Oktober 2013 zur Kenntnis zugestellt worden ist.\n\nAuf den Inhalt der Eingaben der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 22. Oktober 2014 157\nUrteil ETH-Beschwerdekommission\n\nDie ETH-Beschwerdekommission zieht in Erwägung:\n\n"}