{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000305_2013-10-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000305.pdf?ID=150000305", "Checksum": "6ac8ab3e6059943db92c142302395aab"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000305"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.10.2013 150000305"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 31.10.2013 150000305"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 31.10.2013 150000305"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:31", "Checksum": "2312ea894633c7ec81791657d21eecc1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.10.2013 150000305\n\nK. Die Instruktionsrichterin stellte den Parteien mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 beide Eingaben\nzur Kenntnis zu (Urk. 13). Sie führte im Weiteren aus, dass, falls sich die Parteien wider Erwarten\nnochmals zur Angelegenheit äussern möchten, eine allfällige Stellungnahme bis spätestens am\n7. November 2012 erwartet werde.\nL. Der Beschwerdegegner liess sich am 6. November 2012 nochmals zur aufschiebenden Wirkung\nder Beschwerde vernehmen (Urk. 14, Urk. 14/1–Urk. 14/3). Er ergänzte vornehmlich seine Ausführungen zu seiner Arbeitsfähigkeit.\nM. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 7. November 2012 ebenfalls eine freigestellte\nStellungnahme mit Beilagen ein (Urk. 15/1–Urk. 15/12). Sie stellte folgendes Rechtsbegehren: «Es sei\nder Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu gewähren. Ausserdem sei der Antrag des Beschwerdegegners auf effektive Weiterbeschäftigung und der eventuell gestellte Antrag auf Lohnfortzahlung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens abzuweisen.»\nN. Die Instruktionsrichterin stellte den Parteien beide Eingaben vom 6. und 7. November 2012, je\ngegenseitig, nochmals zur Kenntnis zu. Allfällige weitere Eingaben könnten aus prozessökonomischen Gründen nur bis am 18. November 2012 berücksichtigt werden, führte sie abschliessend aus\n(Urk. 16).\nO. Der Beschwerdegegner reichte mit Eingabe vom 12. November 2012 eine Beschwerdeantwort mit\ndiversen Beilagen ein (Urk. 17, Urk. 17/1–Urk. 17/29). Er stellte folgende Rechtsbegehren: «1. Die\nBeschwerde der Beschwerdeführerin vom 14. September 2012 sei abzuweisen; 2. Es sei die Nichtigkeit der Kündigungsverfügung vom 9. Juli 2012 festzustellen, und die Beschwerdeführerin sei anzuweisen, den Beschwerdegegner weiter zu beschäftigen; 3. Eventualiter sei die Kündigungsverfügung\nvom 9. Juli 2012 aufzuheben, und die Beschwerdeführerin sei anzuweisen, den Beschwerdegegner\nweiter zu beschäftigen; 4. Subeventualiter sei dem Beschwerdegegner eine Entschädigung in der\nHöhe von 12 Monatslöhnen auszubezahlen. Alles unter Kos\nP. Die Beschwerdeführerin wurde am 14. November 2012 zur Replik innert 30 Tagen aufgefordert\n(Urk. 18). Sie ersuchte vor Ablauf der Frist um Fristerstreckung (Urk. 23), welche ihr die Instruktionsrichterin am 18. Dezember 2012 antragsgemäss bis spätestens am 20. Januar 2013 gewährte\n(Urk. 24).\nQ. Der Beschwerdegegner teilte mit Schreiben vom 19. November 2012 mit, er halte an seinen bisherigen Ausführungen fest und verzichte auf eine weitere Stellungnahme hinsichtlich des Suspensiveffekts der Beschwerde (Urk. 19).\nR. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der\nBeschwerde im Sinne einer effektiven Beschäftigung mit prozessleitender Verfügung vom 21. November 2012 teilweise gut. Sie wies die Arbeitgeberin an, den Arbeitnehmer weiterhin den (…)auftrag\nausüben zu lassen. Die darüberhinausgehende Beschäftigung ende indessen mit Ablauf der Kündigungsfrist. Sie ordnete gegenüber der Arbeitgeberin an, den Arbeitnehmer während der Dauer des\nBeschwerdeverfahrens weiterhin zu entlöhnen. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft (Urk. 20).\nS. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners reichte mit Eingabe vom 21. November 2012 weitere\nDokumente in Ergänzung zur Beschwerdeantwort wie auch zu den bisherigen Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung ein (Urk. 21, Urk. 21/1–Urk. 21/4), welche der gegnerischen Partei mit Schreiben vom 26. November 2012 zur Kenntnis zugestellt wurden (Urk. 22).\nT. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners beantragte mit Schreiben vom 18. Dezember 2012\nbezüglich der aufschiebenden Wirkung/vorsorglichen Massnahme neu, die Beschwerdeführerin sei\nanzuweisen, dem Beschwerdegegner für die Dauer des Beschwerdeverfahrens das bisher von ihm\nbenutzte Büro weiterhin zur Verfügung zu stellen (Urk. 25). Die Instruktionsrichterin gewährte der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 19. Dezember 2012 diesbezüglich das rechtliche Gehör bis am 4. Januar 2013 (Urk. 26). Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom\n4. Januar 2013, der gegnerische Antrag sei abzuweisen (Urk. 27). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdegegner am 8. Januar 2013 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 28). Daraufhin nahm dieser am\n15. Januar 2013 nochmals Stellung dazu (Urk. 29). Die Instruktionsrichterin sandte diese Eingabe am\n23. Januar 2013 an die Beschwerdeführerin und forderte sie auf, insbesondere zu zwei Punkten Auskunft zu geben (Urk. 32). Die Beschwerdeführerin vernahm sich mit Schreiben vom 1. Februar 2013\n(Urk. 33). Der Beschwerdegegner teilte daraufhin am 8. Februar 2013 mit, er halte an seinen Ausführungen fest (Urk. 35, Urk. 34). Die Instruktionsrichterin wies mit prozessleitender Verfügung vom\n21. Februar 2013 den Antrag auf Zuweisung des bisher vom Beschwerdegegner benützten Büros bei\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 22. Oktober 2014 156\nUrteil ETH-Beschwerdekommission\n\n"}