{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-10-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000305_2013-10-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000305.pdf?ID=150000305", "Checksum": "6ac8ab3e6059943db92c142302395aab"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000305"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.10.2013 150000305"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 31.10.2013 150000305"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 31.10.2013 150000305"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:31", "Checksum": "2312ea894633c7ec81791657d21eecc1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.10.2013 150000305\n\nA. A_____ ist seit dem 1. Dezember 1984 bei der EMPA zunächst als Gruppenleiter, dann seit 1999\nals Senior Scientist in der Abteilung X_____ angestellt (Urk. 4/4). Die EMPA erliess am 16. September\n2010 eine Mahnung gegen den Arbeitnehmer. In der Folge kündigte sie den Arbeitsvertrag von\nA_____ mit Verfügung vom 9. Juli 2012 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist per\n31. Januar 2013. Sie befreite ihn gleichzeitig von seiner Arbeitspflicht, dies unter Vorbehalt laufender\nProjektaufgaben (…)(Dispositiv-Ziffer 2). Im Weiteren entzog sie einer allfälligen Beschwerde gegen\ndie Kündigungsverfügung die aufschiebende Wirkung (Urk. 1/2).\nB. Dagegen erhob A_____ mit Eingabe vom 8. August 2012 Beschwerde gegen die Verfügung\nder EMPA bei der ETH-Beschwerdekommission (ETH-BK)(Urk. 1, Urk. 1/1–Urk. 1/11). Er beantragte:\n«1. Die EMPA sei anzuweisen, ihn weiter zu beschäftigen; 2. Eventualiter sei die Kündigungsverfügung vom 9. Juli 2012 aufzuheben, und die EMPA sei anzuweisen, ihn weiter zu beschäftigen;\n3. Subeventualiter sei ihm eine Entschädigung in der Höhe von 12 Monatslöhnen auszubezahlen.» In\nformeller Hinsicht stellte er das Rechtsbegehren, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung\nzu erteilen, und es sei die EMPA im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, den\nBeschwerdegegner für die Dauer des Beschwerdeverfahrens effektiv weiter zu beschäftigen. Weiter\nsei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis über die ebenfalls gleichzeitig eingereichte Einsprache\nbetreffend Nichtigkeit der Kündigung bei der Beschwerdeführerin entschieden sei.\nC. Die Instruktionsrichterin bestätigte mit prozessleitender Verfügung vom 15. August 2012 den Eingang der Beschwerde und sistierte das Verfahren wegen der Rechtshängigkeit des laufenden\nEinspracheverfahrens antragsgemäss (Urk. 2).\nD. Die EMPA (Antragstellerin/Beschwerdeführerin) beantragte mit Eingabe vom 14. September 2012,\nes sei die Gültigkeit der Kündigungsverfügung vom 9. Juli 2012 festzustellen; der Beschwerde sei\nkeine aufschiebende Wirkung zu gewähren (Urk. 4, Urk. 4/1–Urk. 4/27).\nE. Der Präsident der ETH-BK bestätigte mit prozessleitender Verfügung vom 19. September 2012\nden Eingang des Antrags auf Feststellung der Gültigkeit der Kündigung von A____ durch die EMPA\nvom 14. September 2012. Er hob die mit prozessleitender Verfügung vom 15. August 2012 angeordnete Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf und stellte fest, dass keine Dringlichkeit und kein unmittelbar drohender, irreparabler Nachteil für eine Partei bestehe. Auf den Erlass einer superprovisorischen Massnahme verzichtete er in der Folge. Weiter forderte er die Parteien auf, sich zum Antrag auf\nErlass einer vorsorglichen Verfügung wie auch zu einer allfälligen Weiterbeschäftigung im Rahmen\ndes Beschwerdeverfahrens zu äussern, wobei auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdegegners zu präzisieren sei (Urk. 5).\nF. A_____ (Beschwerdegegner) präzisierte seinen Antrag auf aufschiebende Wirkung in der Eingabe\nvom 1. Oktober 2012 wie folgt: «Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und\nes sei die Beschwerdeführerin anzuweisen, den Beschwerdegegner für die Dauer des Beschwerdeverfahrens effektiv weiter zu beschäftigen; eventualiter sei die Beschwerdeführerin anzuweisen, dem\nBeschwerdegegner für die Dauer des Beschwerdeverfahrens den Lohn weiterhin zu bezahlen.»\n(Urk. 6, Urk. 6/1–Urk. 6/16).\nG. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 Stellung zum gegnerischen\nAntrag auf aufschiebende Wirkung sowie auf provisorische Weiterbeschäftigung und beantragte dessen Abweisung (Urk. 7).\nH. Die Instruktionsrichterin stellte mit prozessleitender Verfügung vom 4. Oktober 2012 die Eingaben\nder beiden Beschwerdeparteien, beide vom 1. Oktober 2012, je gegenseitig zur Stellungnahme innert\n10 Tagen zu (Urk. 8).\nI. Die Beschwerdeführerin vernahm sich am 15. Oktober 2012 (Urk. 9). Sie schloss auf Aufhebung\nder aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Ausserdem sei der Antrag des Beschwerdegegners auf\neffektive Weiterbeschäftigung und der eventualiter gestellte Antrag auf Lohnfortzahlung für die Dauer\ndes Beschwerdeverfahrens ebenfalls abzuweisen. Sie hielt an ihren bisherigen Ausführungen fest,\ndetaillierte und ergänzte sie.\nJ. Der Beschwerdegegner äusserte sich am 16. Oktober 2012 zur vorangehenden Stellungnahme der\nBeschwerdeführerin zur Aufhebung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 12). Er bekräftigte seine\nursprünglichen Rechtsbegehren und hielt an seinen bisherigen Ausführungen fest.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 22. Oktober 2014 155\nUrteil ETH-Beschwerdekommission\n\n"}