Es gibt in den Akten keine Anhaltspunkte, welche eine darüber hinausgehende Prüfung angezeigt erscheinen lassen. 11. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten A__________ aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf CHF 500.– festzusetzen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.– (Urk. 3) zu verrechnen. VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 57 Urteil ETH-Beschwerdekommission