0.15 Noteneinheiten zum Erreichen der mathematischen Rundungsgrenze für die nächsthöhere Note (BVGE 2010/10, Erw. 6.2.2). Davon ist A__________ offensichtlich weit entfernt, weshalb vorliegend kein Grenzfall vorliegt. 10. A__________ macht in der Beschwerdeschrift vom 30. Juni 2012 eine Ungleichbehandlung gegenüber ihren Gruppenpartnern geltend. In der Replik vom 28. August 2012 reduziert sie die entsprechende Rüge auf die Notengebung der Erfahrungsnote. Die Rechtmässigkeit des Zustandekommens der Erfahrungsnote wird vorstehend in Erw. 8 abschliessend erwogen. Es gibt in den Akten keine Anhaltspunkte, welche eine darüber hinausgehende Prüfung angezeigt erscheinen lassen.