37 Abs. 4 ETHG). Wie vorstehend ausführlich dargelegt, sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, d.h. des zuständigen Examinators und des betreuenden Assistenten, zur Erfahrungsnote in sich stimmig, detailliert und nachvollziehbar. Die Jahresnote von 3.75 entspricht nicht einem Grenzfall, zumal die Erfahrungsnote im FS12 – eine 3.5 – eindeutig ungenügend war. Diese Note 3.5 kann nicht als Grenzfall zur nächsthöheren Note betrachtet werden. Grenzfälle sind laut Praxis der einstigen Rekurskommission Reko/EVD das Fehlen von 0.0625, 0.09 beziehungsweise