Nicht nachvollziehbar ist indessen, wie sie der Wunsch nach einem Wechsel der Koje und damit des betreuenden Assistenten nach dem ersten Semester mit der Professur in Bedrängnis gebracht hätte. A__________ gelingt es nicht, die vorgebrachten Mobbingvorwürfe hinreichend zu substantiieren. Es liegen in den Akten auch keine Anhaltspunkte vor, welche auf eine Ungleichbehandlung aufgrund der Sprache hinweisen würden. 9. A__________ erachtet ihre Benotung schliesslich als einen im Ergebnis stossenden Grenzfall. Grundsätzlich ist die Beschwerdeinstanz nicht befugt, die Angemessenheit von Examensleistungen zu überprüfen (Art. 37 Abs. 4 ETHG).