Auch die nochmalige Überprüfung der ungenügenden Noten durch den zuständigen Professor wie auch die Kojenassistentin und den betreuenden Assistenten lassen auf eine sorgfältige und abgesicherte Vorgehensweise schliessen. Die detaillierten und in sich stimmigen Ausführungen der Professur vermögen die erhobenen Rügen von A__________ glaubhaft zu entkräften. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass die vorgenommene Benotung willkürlich und damit rechtsfehlerhaft erfolgt wäre. 8.3 A__________ erhebt weiter Mobbingvorwürfe gegen den betreuenden Assistenten, welche sie in einen Zusammenhang mit ihren Deutschkenntnissen als Tessinerin bringt.