sie weicht in Fragen, die seitens der Gerichte naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten ab – genügt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 I 229, Erw. 6), wenn die Stellungnahmen der Examinatoren, die substantiierten Rügen der beschwerdeführenden Partei beantworten und die Auffassung der Examinatoren, insoweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Partei abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2007/6). Im vorliegend zu beurteilenden Fall stützt sich die Erfahrungsnote entgegen der Ansicht von A________