nochmalige Überprüfung mit dem zuständigen Professor vorgenommen. In Anbetracht der eingeschränkten Überprüfungsbefugnis in Prüfungsangelegenheiten – die ETH-BK übt bei der Bewertung und Überprüfung von Examensleistungen Zurückhaltung aus; sie weicht in Fragen, die seitens der Gerichte naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten ab – genügt es gemäss