Die ergänzenden Ausführungen des zuständigen Examinators bzw. des betreuenden Assistenten zeigen, dass auch das Zustandekommen der Erfahrungsnote nicht dem betreuenden Assistenten alleine überlassen wird. Der betreuende Assistent hat zwar in Anbetracht seiner besonderen Nähe zu den zu betreuenden Studierenden grossen Einfluss auf die Notengebung. Dennoch ist seine Kompetenz beschränkt. Die Noten werden mit der Partnerassistentin besprochen. In Fällen mit ungenügenden Noten wird eine