Im dortigen Verfahren ging es hauptsächlich darum, ob den Studierenden die Bewertung zusätzlicher Kriterien bekannt gewesen war oder bei hinreichender Sorgfalt hätte bekannt sein müssen. Die ETH-BK kam im erwähnten Urteil zum Schluss, dass der (damalige) Beschwerdeführer mit der Bewertung von Kriterien wie Engagement, Arbeitsweise, Konzept und Umsetzung und Präsentation mittels zeichnerischer, modellbautechnischer oder mündlicher Art habe rechnen müssen. Die Professur hat in der Folge die ursprünglich nur mündliche Information an das Präjudiz angepasst.