und C__________ vom 27. Juli 2012, einer Notenübersicht für das HS11/FS12 sowie einer weiteren Stellungnahme der Professur B__________ vom 6. September 2012 ein, die Zusammensetzung der Noten sei rechtmässig erfolgt, die Benotung liege im Ermessen des Dozierenden, welcher in seinen Stellungnahmen ausführlich und detailliert Auskunft gegeben habe. Es gäbe keinen Grund, an der Glaubwürdigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln.