Er habe sie gemobbt. Es liege vorliegend sehr wohl ein Grenzfall vor, zumal eine nur gering höhere Erfahrungsnote – ein Viertel höher – ausgereicht hätte, um eine genügende Jahresnote zu erzielen. Aus diesen Gründen beantrage sie, dass ihr für die Leistungen beider Semester zusammen eine 4 erteilt werde. 7. Die ETH Zürich wendet demgegenüber in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. August 2012 u.a. unter Beilage einer Stellungnahme von Prof. B__________ und C__________ vom 27. Juli 2012, einer Notenübersicht für das HS11/FS12 sowie einer weiteren Stellungnahme der Professur B