c VwVG) geltend gemacht werden. Die ETH-BK hat nicht nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Rechtsregeln beachtet, sondern auch, ob sie eine dem Sachverhalt adäquate Lösung getroffen hat. Die Rüge der Unangemessenheit gegen Ergebnisse von Prüfungen und Promotionen ist indes nicht zulässig (Art. 37 Abs. 4 ETH-Gesetz). 5. Streitig und zu prüfen bleibt, ob die Bewertung im Fach «Entwerfen II (Jahreskurs, Übung)» willkürlich und damit rechtsfehlerhaft durchgeführt worden ist.