A__________ hat spätestens bei Erhalt der Beschwerdeantwort sämtliche Informationen betreffend Notenvergabe erhalten. Sie konnte sich dazu hinreichend äussern. Es ist nicht ersichtlich, wo eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs von A__________ stattgefunden hätte. 4. Die ETH-BK überprüft die bei ihr anfechtbaren Verfügungen mit folgender Kognition: Neben der Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch von Ermessen (Art. 49 Bst. a VwVG), kann auch die unrichtige beziehungsweise unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) sowie die Rüge der Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) geltend gemacht werden.