auch Stellungnahme vom 27. Juli 2012, S. 3). Weiter konnte sie im Rahmen des Rechtsschriftenwechsels sämtliche verlangten Prüfungsunterlagen einsehen. Es wurde ihr bei der Replik Gelegenheit geboten, sich zur Stellungnahme des zuständigen Professors und des Assistenten zu äussern. Es wäre ihr auch offen gestanden, sich nochmals zu der in der Duplik angeführten Stellungnahme von Professor B__________ und Assistent C__________ vernehmen zu lassen, worauf sie aber verzichtet hat. Die ETH-BK verfügt über dieselbe Prüfungskognition wie die Vorinstanz. A__________ hat spätestens bei Erhalt der Beschwerdeantwort sämtliche Informationen betreffend Notenvergabe erhalten.