laut Bundesgericht der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, nur die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 13. August 2004, 2P.23/2004). A__________ hat anlässlich der Besprechung mit dem zuständigen Assistenten, C__________, am 20. Juni 2012 erstmals Einsicht in die Noten erhalten (vgl. dazu auch Stellungnahme vom 27. Juli 2012, S. 3).