VwVG geltend. Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann eine Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Beschwerdeinstanz in Sach- und Rechtsfragen über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz und dem Betroffenen dieselben Mitwirkungsrechte zustehen wie vor dieser. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings nur mehr in Fällen, wo die Verletzung nicht besonders schwer wiegt (Urteil vom 13. August 2004, 2P.23/2004; Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Rz. 986 ff., S. 366). Bei Prüfungsentscheiden ist