50 VwVG) ist somit einzutreten. 3. A__________ macht in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, ihr sei bei der mündlichen Besprechung mit dem zuständigen Assistenten, C__________, am 20. Juni 2012 keine Einsicht in die Detailnoten gewährt worden. Es sei für sie deshalb nicht nachvollziehbar, wie die zweite Semesternote zustande gekommen sei. Aus diesem Grund sei sie zur Beschwerdeführung gezwungen gewesen.