Eine Trennung der Rügen bezogen auf Teilkurs I oder Teilkurs II macht daher in der Praxis wenig Sinn. 2. A__________ ist zur Beschwerde gegen diese Verfügung legitimiert, da sie durch sie berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Bst. a VwVG). Gemäss Artikel 37 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 (ETH-Gesetz, revidierte Fassung vom 1. März 2010; SR 414.110) beurteilt die ETH-BK Beschwerden gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten. Auf die am 30. Juni 2012 frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 VwVG) ist somit einzutreten.