b Studienreglement 2011 für den Bachelor-Studiengang Architektur, [RSETHZ 323.0100.11]). Für die ungenügende Erfahrungsnote aus Teilkurs II gilt indessen nicht dasselbe, weil der ganze Jahreskurs wiederholt werden muss, selbst wenn die Noten aus Teilkurs II genügend sind. Die Erfahrungsnote von Teilkurs II ist demnach grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Die Rügen von A__________ zur Erfahrungsnote betreffen neben jener des Teilkurses II auch das Zustandekommen der Jahresnote. Eine Trennung der Rügen bezogen auf Teilkurs I oder Teilkurs II macht daher in der Praxis wenig Sinn.