Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit von Noven bleibt indessen die selbständige Anfechtbarkeit der einzelnen Noten zu prüfen. Einzelne Noten sind nur dann selbständig anfechtbar, soweit sie direkte Rechtswirkungen entfalten (BVGer B-2214/2006 vom 16. August 2007 E. 4.3 und bestätigt in BVGE 2009/10). Die Noten von Teilkurs I – und damit auch die Erfahrungsnote (vorliegend Note 4) – entfalten direkte Rechtswirkungen, weil sie bei einer Wiederholung der Leistungskontrolle nicht mehr abgelegt werden müssen, sofern sie im Minimum genügend sind (Art. 31 Abs. 3 Bst. b Studienreglement 2011 für den Bachelor-Studiengang Architektur, [RSETHZ 323.0100.11]).