Diese Frage beantwortet sich über die Definition des Anfechtungsgegenstands. Beschwerdebegehren, welche neue in der angefochtenen Verfügung nicht geregelte Fragen aufwerfen, überschreiten den Streitgegenstand. Sie sind vorbehältlich bestimmter Voraussetzungen nicht zulässig (Frank Seethaler/Fabia Bochsler, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 52 N 39). Vorliegend wird die Erhöhung von Noten von der angefochtenen Verfügung abgedeckt. Das Novum ist in dem Sinne zulässig. Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit von Noven bleibt indessen die selbständige Anfechtbarkeit der einzelnen Noten zu prüfen.