1.2) – nur bedingt zu. Das Rechtsbegehren der ursprünglich nicht anwaltlich vertretenen A__________ ist so zu verstehen, dass sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt. 1.2 A__________ liess sich im Rahmen des zweiten Rechtsschriftenwechsels durch einen Rechtsanwalt verbeiständen. Sie beantragte in der Replikeingabe vom 28. August 2012 neu, die Erfolgsnoten – gemeint sind die Erfahrungsnoten – seien so zu erhöhen, dass eine genügende Jahresnote erzielt werden könne. Es fragt sich und zu prüfen bleibt, ob das Rechtsbegehren auf Anhebung von einzelnen Noten ein zulässiges Novum ist. Diese Frage beantwortet sich über die Definition des Anfechtungsgegenstands.