1.1 Die zuständige Beschwerdeinstanz hat die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen (BGE 130 II 65 E. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 73 mit Hinweisen). Die ETH Zürich hat am 21. Juni 2012 gegenüber A__________ eine Verfügung erlassen, worin ihr mitgeteilt wird, dass sie im Fach Entwerfen II (Jahreskurs, Übung) die Note 3.75 erhalten habe. A__________ ficht sowohl diese Jahresnote wie auch die einzelnen Semesternoten an. Die selbständige Anfechtbarkeit der Jahresnote ist ohne Weiteres gegeben. Auf die einzelnen Noten der Teilkurse trifft dies indessen – wie unten zu zeigen sein wird (Erw. 1.2) – nur bedingt zu.