gen. C. Die Instruktionsrichterin bestätigte mit prozessleitender Verfügung vom 5. Juli 2012 den Eingang der Verwaltungsbeschwerde und forderte A__________ zur Leistung des Kostenvorschusses auf (Urk. 2). D. Nach rechtzeitigem Eingang des Kostenvorschusses – Valuta per 10. Juli 2012 – (Urk. 3) ersuchte die Instruktionsrichterin die ETH Zürich mit prozessleitender Verfügung vom 10. Juli 2012 um Stellungnahme (Urk. 4). E. Die ETH Zürich reichte am 14. August 2012 die Beschwerdeantwort (Urk. 5) unter Beilage einer Stellungnahme des zuständigen Professors, B__________, vom 27. Juli 2012 ein (Urk. 5/1), welche zusätzlich vom zuständigen Assistenten, C__________, unterzeichnet worden ist.