{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2012-11-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000281_2012-11-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000281.pdf?ID=150000281", "Checksum": "b6975b371af47f7164a8682348368822"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000281"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 01.11.2012 150000281"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 01.11.2012 150000281"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 01.11.2012 150000281"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:54", "Checksum": "5ee0c85b9643a934adc06ea8d17b668c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 01.11.2012 150000281\n\nnochmalige Überprüfung mit dem zuständigen Professor vorgenommen. In Anbetracht der eingeschränkten Überprüfungsbefugnis in Prüfungsangelegenheiten – die ETH-BK übt bei der Bewertung\nund Überprüfung von Examensleistungen Zurückhaltung aus; sie weicht in Fragen, die seitens der\nGerichte naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten ab – genügt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung\n(BGE 137 I 229, Erw. 6), wenn die Stellungnahmen der Examinatoren, die substantiierten Rügen der\nbeschwerdeführenden Partei beantworten und die Auffassung der Examinatoren, insoweit sie von\nderjenigen der beschwerdeführenden Partei abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE\n2007/6). Im vorliegend zu beurteilenden Fall stützt sich die Erfahrungsnote entgegen der Ansicht von\nA__________ nicht allein auf die subjektive Einschätzung des betreuenden Assistenten ab. Die Noten\nwerden mit der Kojenassistentin besprochen, welche nicht über dieselben Kenntnisse der Studierenden verfügt wie der zuständige Assistent, aber dennoch hinreichend nahe und insbesondere bei den\njeweiligen Präsentationen der Projekte und den Schlussabgaben anwesend ist. Auch die nochmalige\nÜberprüfung der ungenügenden Noten durch den zuständigen Professor wie auch die Kojenassistentin und den betreuenden Assistenten lassen auf eine sorgfältige und abgesicherte Vorgehensweise\nschliessen. Die detaillierten und in sich stimmigen Ausführungen der Professur vermögen die erhobenen Rügen von A__________ glaubhaft zu entkräften. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass die vorgenommene Benotung willkürlich und damit rechtsfehlerhaft erfolgt wäre.\n8.3 A__________ erhebt weiter Mobbingvorwürfe gegen den betreuenden Assistenten, welche sie in\neinen Zusammenhang mit ihren Deutschkenntnissen als Tessinerin bringt. C__________ sei ihr\ngegenüber voreingenommen, er würde sie speziell bei Gruppenbesprechungen weitgehend ignorieren. Er habe es als klares Handicap empfunden, dass sie sich noch nicht perfekt in Deutsch ausdrücken könne. Prof. B__________ und C__________ erachten die Vorbringen von A__________ in\nihrer Stellungnahme vom 6. September 2012 als rein subjektive Wahrnehmung. Es handle sich um\nschwerwiegende, sehr verletzende Vorwürfe gegenüber der Professur und dem Assistenten, die\nweder in der Beschwerde noch in der Replik mit objektiven Beweisen oder durch Drittpersonen untermauert worden seien.\nNach Auffassung der ETH-BK kann das Präsentieren der Entwurfsarbeiten auf sehr unterschiedliche\nWeise geschehen. Gerade beim Entwurf beschränkt sich die Kommunikation nicht auf die Sprache.\nIdeen und Projekte können mit Hilfe von Skizzen, auch von Modellen, gezeigt und weiterentwickelt\nwerden. Sprache ist eines von verschiedenen Ausdrucksmitteln. Es spielt in diesem Kontext auch\nkeine entscheidende Rolle, ob die Sprache perfekt beherrscht wird oder nicht. Wichtig ist, dass eine\nKommunikation stattfinden kann, ungeachtet der jeweiligen Ausdrucksform. Die Stellungnahme der\nProfessur B__________ vom 27. Juli 2012 legt in nachvollziehbarer Weise dar, dass es am Vermögen\nvon A__________, ihr Projekt selbständig und ohne grosse Hilfe voranzubringen, gefehlt hat. Ihr Verhalten an den Tischkritiken sei immer sehr passiv gewesen. Es sei oft nur eine Idee anhand lediglich\neiner oder zweier Zeichnungen ohne Varianten gezeigt worden. Im Vergleich zu den andern Studierenden in der Koje hätten ihre zeichnerischen und modellbautechnischen Fähigkeiten manchmal zu\nwünschen übrig gelassen. Solchermassen festgestellte Schwächen sind nicht auf ungenügende\nSprachkenntnisse zurückzuführen, sondern sie lassen auf Mängel in andern Bereichen schliessen.\nDie Vorbringen von A__________ sind überdies sehr pauschal gehalten. Sie unterlässt es insbesondere, detailliert auszuführen, wann und bei welchen Gelegenheiten sie vom Assistenten nicht wahrgenommen worden wäre. Um den Mobbingvorwurf zu erhärten, bedarf es zudem einer gewissen Dauer,\nwährend der es zu schikanösen Behandlungen gekommen ist. Auch hierzu äussert sich A__________\nnicht. Sie führt auch keine Beweise an. Es ist verständlich, dass A__________ als erstsemestrige\nStudentin keine Konfrontation mit der Professur gesucht hat. Nicht nachvollziehbar ist indessen, wie\nsie der Wunsch nach einem Wechsel der Koje und damit des betreuenden Assistenten nach dem\nersten Semester mit der Professur in Bedrängnis gebracht hätte. A__________ gelingt es nicht, die\nvorgebrachten Mobbingvorwürfe hinreichend zu substantiieren. Es liegen in den Akten auch keine\nAnhaltspunkte vor, welche auf eine Ungleichbehandlung aufgrund der Sprache hinweisen würden.\n9. A__________ erachtet ihre Benotung schliesslich als einen im Ergebnis stossenden Grenzfall.\nGrundsätzlich ist die Beschwerdeinstanz nicht befugt, die Angemessenheit von Examensleistungen zu\nüberprüfen (Art. 37 Abs. 4 ETHG). Wie vorstehend ausführlich dargelegt, sind die Ausführungen der\nBeschwerdegegnerin, d.h. des zuständigen Examinators und des betreuenden Assistenten, zur Erfahrungsnote in sich stimmig, detailliert und nachvollziehbar. Die Jahresnote von 3.75 entspricht nicht\neinem Grenzfall, zumal die Erfahrungsnote im FS12 – eine 3.5 – eindeutig ungenügend war. Diese\nNote 3.5 kann nicht als Grenzfall zur nächsthöheren Note betrachtet werden. Grenzfälle sind laut\nPraxis der einstigen Rekurskommission Reko/EVD das Fehlen von 0.0625, 0.09 beziehungsweise\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 56\nUrteil ETH-Beschwerdekommission\n\n"}