{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2012-11-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000281_2012-11-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000281.pdf?ID=150000281", "Checksum": "b6975b371af47f7164a8682348368822"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000281"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 01.11.2012 150000281"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 01.11.2012 150000281"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 01.11.2012 150000281"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:54", "Checksum": "5ee0c85b9643a934adc06ea8d17b668c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 01.11.2012 150000281\n\nnicht allein das Endprojekt notengebend. Nachdem die Gruppenpartner pro Semester nicht zweimal\ndieselben sein dürften, ergebe sich, dass A__________ mit ihren Partnerinnen nur jeweils eine von\nvier Noten gemeinsam erarbeitet hätte. Es könne daher nicht geschlossen werden, die Semesternote\noder die Jahresnote der Studierenden müsse übereinstimmen. Die Mobbingvorwürfe gegenüber dem\nAssistenten könnten nicht bestätigt werden. Neben A__________ seien vier weitere fremdsprachige\nStudierende in derselben Koje betreut worden. A__________ habe ihre Vorwürfe erstmals in der\nBeschwerdeschrift erhoben. Sie habe sich gegenüber C__________ nie dazu geäussert. Falls die\nProbleme – wie A__________ ausführe – bereits seit Beginn bestanden hätten, so wäre es nicht\nnachvollziehbar, weshalb sie keinen Wechsel zu einem andern Assistenten beantragt habe. Der Entwurfsunterricht bilde das Rückgrat der Architekturausbildung. Eine 3.75 könne nicht als Grenzfall\nbetrachtet werden, sondern gelte klar als Scheitern. Da es sich um den ersten Versuch von\nA__________ handle, stehe ihr die Möglichkeit einer Repetition des Jahreskurses offen.\n8. Die Beanstandungen von A__________ betreffen die Notenzusammensetzung wie auch die\nNotenvergabe, Mobbing- und Willkürvorwürfe in Zusammenhang mit der Vergabe der Erfahrungsnote, eine Ungleichbehandlung sowie das Vorliegen eines Grenzfalles. Die Ungleichbehandlung wie\nauch das Vorliegen eines Grenzfalles werden in den Erw. 9 und 10 behandelt. Die Rügen von\nA__________ hinsichtlich der Notenvergabe beschränken sich gemäss Replik vom 28. August 2012\nauf das Zustandekommen der Erfahrungsnote. Die ursprünglich in der Beschwerdeschrift vom\n30. Juni 2012 erhobenen Vorbringen zum Zustandekommen der Fachnoten werden nicht mehr erneuert bzw. dieses wird im Gegensatz zu jenem der Erfahrungsnote als objektiv bezeichnet. Auf die entsprechende Rüge ist demzufolge nicht weiter einzugehen. Es gibt auch keinen Grund, dem Beweisantrag von A__________ auf Begutachtung der Projekte durch eine neutrale Person stattzugeben.\n8.1. Aus den beigelegten Informationsblättern Entwurf I/II (Urk. 5/2, Urk. 5/3) wird die Notenzusammensetzung bestehend aus Übungsnoten und aus einer Erfahrungsnote ersichtlich. Die ETH-BK hatte\nbereits im Urteil vom 19. Oktober 2010 i.S. K. X. vs. ETH Zürich über die Bewertung zusätzlicher Kriterien (Erfahrungsnote) zu entscheiden. Im dortigen Verfahren ging es hauptsächlich darum, ob den\nStudierenden die Bewertung zusätzlicher Kriterien bekannt gewesen war oder bei hinreichender Sorgfalt hätte bekannt sein müssen. Die ETH-BK kam im erwähnten Urteil zum Schluss, dass der (damalige) Beschwerdeführer mit der Bewertung von Kriterien wie Engagement, Arbeitsweise, Konzept und\nUmsetzung und Präsentation mittels zeichnerischer, modellbautechnischer oder mündlicher Art habe\nrechnen müssen. Die Professur hat in der Folge die ursprünglich nur mündliche Information an das\nPräjudiz angepasst. Offensichtlich orientiert sie nicht mehr nur mündlich, sondern sie tut dies schriftlich, indem sie den Studierenden die erwähnten Informationsblätter abgibt (Urk. 5/2, Urk. 5/3). Es wäre\nA__________ bei hinreichender Sorgfalt mithin ohne Weiteres möglich gewesen, die Berücksichtigung einer Erfahrungsnote und deren Einfluss auf die Notengebung zu kennen.\n8.2. Des Weiteren moniert A__________ das Zustandekommen der Erfahrungsnote. Dieses gründe\nvornehmlich auf subjektiven Kriterien des Assistenten. Auch würde die sprachliche Ausdrucksform zu\nstark gewichtet, was sie als Tessinerin mit italienischer Muttersprache benachteilige. Aus dem eingereichten Notenblatt HS11/FS12 (Urk. 5/4) wird ersichtlich, dass die Beurteilung im Fach Entwerfen für\njedes Entwurfsprojekt thematisch strukturiert nach Konzept, Umsetzung, Arbeitsweise und Präsentation erfolgt. Es werden zusätzlich Kriterien wie Anteilnahme, Arbeitsweise, Ausdrucksform und Gesamtentwicklung bewertet. Die Erfahrungsnote wird offenbar hauptsächlich durch den betreuenden\nAssistenten gemacht. Dieser betreue seine rund 25–30 Studierenden während beider Semester\nwöchentlich an einem Tag. Er kenne daher die Stärken und Schwächen wie auch die Entwicklung\nüber neun Monate am besten, führen Prof. B__________ und C__________ in der Stellungnahme\nvom 6. September 2012 aus (Urk. 10/1). Die Note werde überdies mit dem Assistenten der Kojenpartner besprochen. Dieser habe zwar nicht den gleichen Einblick in die wöchentliche Arbeitsweise, sehr\nwohl aber in die Schlussabgaben und Präsentationen aller Übungen. Somit könne auch der Partnerassistent die Gesamtentwicklung einschätzen. Im vorliegenden Fall sei dies D__________ gewesen.\nAm Ende des Semesters würden die Dossiers mit ungenügenden Noten mit Prof. B__________\nangeschaut. Dazu gehörten alle Übungen beider Semester wie auch die Erfahrungsnoten beider\nSemester. Im Falle von A__________ hätten Prof. B__________, D__________ und C__________\nteilgenommen. Sie alle hätten die ungenügende Jahresnote einstimmig bestätigt. Die ergänzenden\nAusführungen des zuständigen Examinators bzw. des betreuenden Assistenten zeigen, dass auch\ndas Zustandekommen der Erfahrungsnote nicht dem betreuenden Assistenten alleine überlassen\nwird. Der betreuende Assistent hat zwar in Anbetracht seiner besonderen Nähe zu den zu betreuenden Studierenden grossen Einfluss auf die Notengebung. Dennoch ist seine Kompetenz beschränkt.\nDie Noten werden mit der Partnerassistentin besprochen. In Fällen mit ungenügenden Noten wird eine\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 55\nUrteil ETH-Beschwerdekommission\n\n"}