{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2012-11-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000281_2012-11-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000281.pdf?ID=150000281", "Checksum": "b6975b371af47f7164a8682348368822"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000281"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 01.11.2012 150000281"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 01.11.2012 150000281"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 01.11.2012 150000281"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:54", "Checksum": "5ee0c85b9643a934adc06ea8d17b668c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 01.11.2012 150000281\n\nlaut Bundesgericht der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, nur die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn\nsie die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem\nzweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 13. August 2004,\n2P.23/2004). A__________ hat anlässlich der Besprechung mit dem zuständigen Assistenten,\nC__________, am 20. Juni 2012 erstmals Einsicht in die Noten erhalten (vgl. dazu auch Stellungnahme vom 27. Juli 2012, S. 3). Weiter konnte sie im Rahmen des Rechtsschriftenwechsels sämtliche\nverlangten Prüfungsunterlagen einsehen. Es wurde ihr bei der Replik Gelegenheit geboten, sich zur\nStellungnahme des zuständigen Professors und des Assistenten zu äussern. Es wäre ihr auch offen\ngestanden, sich nochmals zu der in der Duplik angeführten Stellungnahme von Professor\nB__________ und Assistent C__________ vernehmen zu lassen, worauf sie aber verzichtet hat. Die\nETH-BK verfügt über dieselbe Prüfungskognition wie die Vorinstanz. A__________ hat spätestens bei\nErhalt der Beschwerdeantwort sämtliche Informationen betreffend Notenvergabe erhalten. Sie konnte\nsich dazu hinreichend äussern. Es ist nicht ersichtlich, wo eine allfällige Verletzung des rechtlichen\nGehörs von A__________ stattgefunden hätte.\n4. Die ETH-BK überprüft die bei ihr anfechtbaren Verfügungen mit folgender Kognition: Neben der\nVerletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch von Ermessen (Art. 49\nBst. a VwVG), kann auch die unrichtige beziehungsweise unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) sowie die Rüge der Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c\nVwVG) geltend gemacht werden. Die ETH-BK hat nicht nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz die\nRechtsregeln beachtet, sondern auch, ob sie eine dem Sachverhalt adäquate Lösung getroffen hat.\nDie Rüge der Unangemessenheit gegen Ergebnisse von Prüfungen und Promotionen ist indes nicht\nzulässig (Art. 37 Abs. 4 ETH-Gesetz).\n5. Streitig und zu prüfen bleibt, ob die Bewertung im Fach «Entwerfen II (Jahreskurs, Übung)» willkürlich und damit rechtsfehlerhaft durchgeführt worden ist.\n6. A__________ macht in ihren Eingaben vom 30. Juni 2012 wie auch vom 28. August 2012 geltend,\ndie ungenügende Bewertung der Semesterleistung im Fachbereich Entwurf sei für sie aus verschiedenen Gründen nicht nachvollziehbar. Sie sei bereits das zweite Mal ungerechtfertigt bewertet worden. Schon im ersten Semester habe sie eine 4 als Semesterendnote erhalten; ihre Teamkollegin\nhingegen sei mit einer 4.5 benotet worden. Der Notenunterschied sei für sie unverständlich, zumal\nes sich um dasselbe Projekt gehandelt habe, welches sie zusammen erarbeitet hätten. Im zweiten\nSemester sei ihr nochmals dasselbe zugestossen. Sie habe wiederum nicht dieselbe Note wie ihre\nTeamkollegin erhalten. Sie verstehe nicht, weshalb die zweite Semesternote ungenügend ausgefallen\nsei. Im persönlichen Gespräch vom 20. Juni 2012 mit C__________ habe sie erfahren, dass es neben\nden Fachnoten noch die Erfahrungsnote gebe, welche bei ihr wegen der nicht richtigen Verwendung\nvon Fachwörtern schlecht ausgefallen sei. Als Tessinerin betrachte sie sich daher benachteiligt. Die\nschlechtere Semesternote im zweiten Semester sei vornehmlich auf die um 0.5 Notenpunkte tiefere\nErfahrungsnote zurückzuführen. Die Erfahrungsnote stütze sich hauptsächlich auf subjektive Erfahrungen im Umgang mit den Studierenden. Dabei spielten insbesondere deren kommunikative Fähigkeiten eine wichtige, wenn nicht entscheidende Rolle. Nachdem die Erfahrungsnote zu grossen Teilen\nvon subjektiven persönlichen Eindrücken der Lehrenden beeinflusst werde, sei die Gefahr von Missbräuchen sehr gross. Diese Benotung werde überdies alleine dem betreuenden Assistenten überlassen. C__________ sei ihr gegenüber voreingenommen gewesen, er habe sie kaum beachtet. Er habe\nsie gemobbt. Es liege vorliegend sehr wohl ein Grenzfall vor, zumal eine nur gering höhere Erfahrungsnote – ein Viertel höher – ausgereicht hätte, um eine genügende Jahresnote zu erzielen. Aus\ndiesen Gründen beantrage sie, dass ihr für die Leistungen beider Semester zusammen eine 4 erteilt\nwerde.\n7. Die ETH Zürich wendet demgegenüber in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. August 2012 u.a.\nunter Beilage einer Stellungnahme von Prof. B__________ und C__________ vom 27. Juli 2012,\neiner Notenübersicht für das HS11/FS12 sowie einer weiteren Stellungnahme der Professur\nB__________ vom 6. September 2012 ein, die Zusammensetzung der Noten sei rechtmässig erfolgt,\ndie Benotung liege im Ermessen des Dozierenden, welcher in seinen Stellungnahmen ausführlich und\ndetailliert Auskunft gegeben habe. Es gäbe keinen Grund, an der Glaubwürdigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Note im Fach Entwurf sei den Studierenden\nein Informationsblatt abgegeben worden, woraus klar hervor gehe, dass sich jede Semesternote aus\nden Übungsnoten und einer Erfahrungsnote (Urk. 5/2, Urk. 5/3) zusammensetze und die Jahresnote\ndas arithmetische Mittel der zwei Semesternoten sei. Es sei somit auch im ersten Semester eindeutig\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 54\nUrteil ETH-Beschwerdekommission\n\n"}