{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2012-11-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000281_2012-11-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000281.pdf?ID=150000281", "Checksum": "b6975b371af47f7164a8682348368822"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000281"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 01.11.2012 150000281"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 01.11.2012 150000281"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 01.11.2012 150000281"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:54", "Checksum": "5ee0c85b9643a934adc06ea8d17b668c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 01.11.2012 150000281\n\n1.1 Die zuständige Beschwerdeinstanz hat die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen und mit\nfreier Kognition zu prüfen (BGE 130 II 65 E. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983,\nS. 73 mit Hinweisen). Die ETH Zürich hat am 21. Juni 2012 gegenüber A__________ eine Verfügung\nerlassen, worin ihr mitgeteilt wird, dass sie im Fach Entwerfen II (Jahreskurs, Übung) die Note 3.75\nerhalten habe. A__________ ficht sowohl diese Jahresnote wie auch die einzelnen Semesternoten\nan. Die selbständige Anfechtbarkeit der Jahresnote ist ohne Weiteres gegeben. Auf die einzelnen\nNoten der Teilkurse trifft dies indessen – wie unten zu zeigen sein wird (Erw. 1.2) – nur bedingt zu.\nDas Rechtsbegehren der ursprünglich nicht anwaltlich vertretenen A__________ ist so zu verstehen,\ndass sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt.\n1.2 A__________ liess sich im Rahmen des zweiten Rechtsschriftenwechsels durch einen Rechtsanwalt verbeiständen. Sie beantragte in der Replikeingabe vom 28. August 2012 neu, die Erfolgsnoten – gemeint sind die Erfahrungsnoten – seien so zu erhöhen, dass eine genügende Jahresnote\nerzielt werden könne. Es fragt sich und zu prüfen bleibt, ob das Rechtsbegehren auf Anhebung von\neinzelnen Noten ein zulässiges Novum ist. Diese Frage beantwortet sich über die Definition des\nAnfechtungsgegenstands. Beschwerdebegehren, welche neue in der angefochtenen Verfügung nicht\ngeregelte Fragen aufwerfen, überschreiten den Streitgegenstand. Sie sind vorbehältlich bestimmter\nVoraussetzungen nicht zulässig (Frank Seethaler/Fabia Bochsler, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 52 N 39). Vorliegend wird die Erhöhung von Noten von der angefochtenen\nVerfügung abgedeckt. Das Novum ist in dem Sinne zulässig.\nUngeachtet der Frage der Zulässigkeit von Noven bleibt indessen die selbständige Anfechtbarkeit der\neinzelnen Noten zu prüfen. Einzelne Noten sind nur dann selbständig anfechtbar, soweit sie direkte\nRechtswirkungen entfalten (BVGer B-2214/2006 vom 16. August 2007 E. 4.3 und bestätigt in BVGE\n2009/10). Die Noten von Teilkurs I – und damit auch die Erfahrungsnote (vorliegend Note 4) – entfalten direkte Rechtswirkungen, weil sie bei einer Wiederholung der Leistungskontrolle nicht mehr abgelegt werden müssen, sofern sie im Minimum genügend sind (Art. 31 Abs. 3 Bst. b Studienreglement\n2011 für den Bachelor-Studiengang Architektur, [RSETHZ 323.0100.11]). Für die ungenügende Erfahrungsnote aus Teilkurs II gilt indessen nicht dasselbe, weil der ganze Jahreskurs wiederholt werden\nmuss, selbst wenn die Noten aus Teilkurs II genügend sind. Die Erfahrungsnote von Teilkurs II ist\ndemnach grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Die Rügen von A__________ zur Erfahrungsnote betreffen neben jener des Teilkurses II auch das Zustandekommen der Jahresnote. Eine Trennung der Rügen bezogen auf Teilkurs I oder Teilkurs II macht daher in der Praxis wenig Sinn.\n2. A__________ ist zur Beschwerde gegen diese Verfügung legitimiert, da sie durch sie berührt ist\nund ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Bst. a VwVG).\nGemäss Artikel 37 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 (ETH-Gesetz, revidierte Fassung vom 1. März 2010; SR 414.110) beurteilt\ndie ETH-BK Beschwerden gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten. Auf die am\n30. Juni 2012 frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 VwVG) ist somit einzutreten.\n3. A__________ macht in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\ngeltend, ihr sei bei der mündlichen Besprechung mit dem zuständigen Assistenten, C__________, am\n20. Juni 2012 keine Einsicht in die Detailnoten gewährt worden. Es sei für sie deshalb nicht nachvollziehbar, wie die zweite Semesternote zustande gekommen sei. Aus diesem Grund sei sie zur\nBeschwerdeführung gezwungen gewesen. Nachdem sie mit der Beschwerdeantwort erstmals eine\nAufschlüsselung der Noten erhalten habe, gehe sie davon aus, dass die Verletzung des rechtlichen\nGehörs als geheilt betrachtet werden könne, relativierte die im Rahmen des zweiten Rechtsschriftenwechsels durch einen Rechtsvertreter verbeiständete A__________.\n3.1. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst verschiedene Verfahrensgarantien. A__________ macht eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht gemäss Artikel 26 ff.\nVwVG geltend. Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann eine Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Beschwerdeinstanz in Sach- und Rechtsfragen über dieselbe\nKognition verfügt wie die Vorinstanz und dem Betroffenen dieselben Mitwirkungsrechte zustehen wie\nvor dieser. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings nur mehr in Fällen, wo die\nVerletzung nicht besonders schwer wiegt (Urteil vom 13. August 2004, 2P.23/2004; Häfelin/Müller/\nUhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Rz. 986 ff., S. 366). Bei Prüfungsentscheiden ist\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 53\nUrteil ETH-Beschwerdekommission\n\n"}