Die seit der fraglichen Abstimmung getroffenen Umsetzungsmassnahmen lassen sich nicht ohne grosse Probleme rückgängig machen. Die EStV hat gestützt auf die mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz II erfolgten Änderungen zahlreiche Anpassungen vorgenommen (Publikation von Kreisschreiben, Erlass von Verfügungen, Vorabbescheide) und viele private Steuerpflichtige haben ihrerseits entsprechende Dispositionen getroffen. Dies spräche ebenfalls gegen eine nachträgliche Änderung des Entscheids. 5.4 Sich abzeichnende negative Auswirkungen können auf anderem Weg – nämlich durch rechtliche Anpassungen – korrigiert werden.