gibt sich auch die qualifizierte Rechtsbeständigkeit des Erwahrungsentscheides, die sich schon darin zeigt, dass der Gesetzgeber dafür keine Anfechtungsmöglichkeit vorsah. Eine Wiedererwägung von Erwahrungsbeschlüssen zu Volksentscheiden zuzulassen, ohne dass besondere, qualifizierte Gründe im Sinne der Laufental-Praxis vorliegen, würde die Gefahr einer permanenten Infragestellung der Entscheide des Souveräns und damit einer Aushöhlung der Volksrechte bergen. Entscheiden des Souveräns muss eine ausgeprägte Rechtsbeständigkeit zuerkannt werden.