Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass kein Anspruch auf Eintreten auf die Eingaben der Beschwerdeführenden besteht. 5. Auch wenn auf die Eingaben eingetreten würde, wären als nächster Schritt noch das öffentliche Interesse an der Rechtssicherheit gegen dasjenige an einer Änderung des Entscheids (also an der Aufhebung der Abstimmung) abzuwägen (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., §31 Rz. 49 ff.). 5.1 Die Rechtssicherheit ist sehr hoch zu gewichten, wenn es um die Wiedererwägung im Bereich der politischen Rechte geht. Kaum ein Volksentscheid kann so getroffen werden, dass die bei seinem Zustandekommen vorherrschenden Annahmen für die Zukunft unverändert fortbestehen. Daraus er-