im Gesetzgebungsverfahren hätte vertieft geprüft werden können. Auch aus dem analog zu berücksichtigenden Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG ergibt sich damit kein Wiedererwägungsanspruch. 4.5. Dass der Bundesrat auf qualifiziert rechtswidrige Art und Weise in den Abstimmungskampf eingegriffen habe, folgt aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gemäss der bundesgerichtlichen Laufental-Praxis sind offensichtlich nicht erfüllt. 4.6. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass kein Anspruch auf Eintreten auf die Eingaben der Beschwerdeführenden besteht.