Ob die Grössenordnung der Ausfälle im Zeitpunkt der behördlichen Informationsmassnahmen vor der Abstimmung zuverlässig hätte geschätzt werden können, ist nach dem in Erwägung 4.2 Gesagten zumindest fraglich. Auch wenn davon ausgegangen würde, dass eine eingehendere Überprüfung der vorgenommenen Schätzungen theoretisch möglich gewesen wäre, so könnte kaum die Rede davon sein, der Bundesrat habe erhebliche Tatsachen oder Begehren übersehen, zumal die Frage der Grössenordnung der Ausfälle auch im parlamentarischen Verfahren nicht thematisiert wurde (vgl. AB, a.a.O.). Es werden auch keine Gründe dafür geltend gemacht, die verhindert hätten, dass diese Frage