Dass eine Gesetzesänderung später Auswirkungen zeitigt, die im Entstehungszeitpunkt nicht erwartet wurden, ist ein oft zu beobachtendes Muster, das nicht per se auf Unregelmässigkeiten im Verfahren schliessen lässt. Tatsachen, die sich erst nach Verfahrensabschluss ereignen, schaffen indessen keine Grundlage für einen Wiedererwägungsanspruch (vgl. Mächler, a.a.O.). 4.4 Ob die Grössenordnung der Ausfälle im Zeitpunkt der behördlichen Informationsmassnahmen vor der Abstimmung zuverlässig hätte geschätzt werden können, ist nach dem in Erwägung 4.2 Gesagten zumindest fraglich.