66 Abs. 2 Bst. a VwVG aber nur, wenn bestimmte Tatsachen im Entscheidzeitpunkt bereits vorhanden waren, aus entschuldbaren Gründen aber nicht vorgebracht werden konnten (Mächler, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG, Art. 66, Rz. 16). Im Zeitpunkt des Erwahrungsbeschlusses waren keine Beschwerden hängig und es bestanden keine Anzeichen dafür, dass im Rahmen des Abstimmungsverfahrens Unregelmässigkeiten aufgetreten waren. Dass eine Gesetzesänderung später Auswirkungen zeitigt, die im Entstehungszeitpunkt nicht erwartet wurden, ist ein oft zu beobachtendes Muster, das nicht per se auf Unregelmässigkeiten im Verfahren schliessen lässt.