Diese Hinweise machen deutlich, dass sich die massgeblichen Zahlen seit der Abstimmung in erheblichem Umfang verändert haben. 4.3 Die Beschwerdeführer vermögen nicht darzutun, dass im Zeitpunkt des Erwahrungsentscheides wesentliche Sachverhaltselemente bestanden, die damals noch nicht bekannt waren, die aber beim Entscheid hätten berücksichtigt werden müssen (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., §31 Rz. 38). Ein Anspruch auf Wiedererwägung ergäbe sich in Analogie zu Art. 66 Abs. 2 Bst.