Aufgrund des Rechnungslegungsgesetzes besteht keine Verpflichtung, Agio-Reserven separat in der Bilanz auszuweisen. Die EStV hält weiter fest, auch eine Umfrage im Rahmen der Gesetzgebungsarbeiten – im Sinne einer prospektiven Evaluation – hätte kaum ein aussagekräftiges Ergebnis bringen können. Die Regelung betrifft etwa 300 000 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Eine Umfrage wäre nur bei wenigen Publikumsgesellschaften möglich gewesen. Damit hätte sich die Frage der Repräsentativität der Auswahl gestellt. Sodann wären Auskünfte bezüglich Höhe der Agio-Reserven nicht überprüfbar gewesen, weil diesbezüglich keine Auskunftspflicht bestand.