Die Praxis hat diese Haltung des Gesetzgebers in zahlreichen Fällen bestätigt, auch in der Lehre wird diese Auffassung vertreten (vgl. die Hinweise in der Stellungnahme des Bundesrates, Ziff. 2.3). 3.2 Es stellt sich die Frage, ob die Nichtanfechtbarkeit der Abstimmungserläuterungen auch eine Wiedererwägung des Erwahrungsbeschlusses von vornherein ausschliessen könnte. Die Frage kann indessen offen bleiben, da sich die Rügen der Beschwerdeführenden auch noch auf andere behördliche Informationsmassnahmen beziehen. 4. Die Eingaben machen sinngemäss die in Art. 66 Abs. 2 Bst. a und b VwVG vorgesehenen Revisionsgründe geltend (Vorbringen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel;