b des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1, BPR) zu qualifizieren seien. 3.1 Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme ans Bundesgericht vom 10. Juni 2011 ausgeführt hat, sind die eidgenössischen Abstimmungserläuterungen als Regierungsakt der Abstimmungsbeschwerde entzogen; sie sollen ausschliesslich Gegenstand der politischen Auseinandersetzung sein. Die Praxis hat diese Haltung des Gesetzgebers in zahlreichen Fällen bestätigt, auch in der Lehre wird diese Auffassung vertreten (vgl. die Hinweise in der Stellungnahme des Bundesrates, Ziff.