Der Charakter dieses Verfahrens der politischen Entscheidfindung unterscheidet sich grundsätzlich vom erstinstanzlichen Verwaltungsoder Justizverfahren. Die Unterschiede zwischen Verwaltungsverfahren und politischem Entscheidverfahren legen es nahe, die Regeln zur Wiedererwägung im Bereich der politischen Rechte nur im Sinne einer sehr weit gefassten Analogie anzuwenden. 3. Als Anfechtungsobjekt bezeichnen die Eingaben an die Vorinstanzen falsche bzw. fehlende Informationen im Abstimmungskampf, die als Unregelmässigkeiten im Sinne von Art. 77 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1, BPR) zu qualifizieren seien.