Aus den bundesgerichtlichen Entscheiden zur Laufental-Abstimmung lässt sich somit ableiten, dass ein Anspruch auf Wiedererwägung des Erwahrungsentscheides zu einem Abstimmungsergebnis dann besteht, wenn es zu einem schwerwiegenden und qualifiziert rechtswidrigen behördlichen Eingreifen in den Abstimmungskampf gekommen ist, und dieser dadurch erheblich beeinflusst – geradezu manipuliert – wurde. Diese Anforderungen sind somit sehr hoch angesetzt. 2.5 Den bundesgerichtlichen Entscheiden zur Laufental-Abstimmung liegt ein Sachverhalt zugrunde, der klar Ausnahmecharakter hat. Allgemeine Regeln können aus diesen Entscheiden nur beschränkt abgeleitet werden.