Das Bundesgericht kam zum Schluss, von Seiten des Regierungsrates seien im Abstimmungskampf in rechtswidriger Weise öffentliche Gelder eingesetzt worden. Es sei eigentliche Werbung (und nicht objektive und sachliche Information) durch ein privates Abstimmungskomitee finanziert worden, es fehlte eine gesetzliche Grundlage für die Unterstützung und diese erfolgte heimlich und in unverhältnismässigem Umfang (BGE 114 Ia 427 E. 3). Es ging in jenen Entscheiden denn auch gar nicht unmittelbar um die behördliche Informationstätigkeit vor einer Abstimmung. Gegenstand der gerichtlichten Kontrolle war, dass die Behörde sich unzulässiger Mittel bediente, um den Abstimmungskampf zu beeinflussen.