Das Bundesgericht hat in einem früheren Leitentscheid (BGE 113 Ia 146) festgehalten, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch im Bereich der politischen Rechte ein Anspruch auf Wiedererwägung bestehen kann. Im Vorfeld der Abstimmung über die Kantonszugehörigkeit des Laufentals vom 11. September 1983 hatte der bernische Regierungsrat damals Informationsmassnahmen eines privaten Komitees verdeckt mit Geldern aus dem Lotteriefonds finanziert. Das Bundesgericht kam zum Schluss, von Seiten des Regierungsrates seien im Abstimmungskampf in rechtswidriger Weise öffentliche Gelder eingesetzt worden.