O., § 31 Rz. 29 ff.). Sind indessen die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht erfüllt, weil keine ausreichenden Änderungsgründe gegeben sind und das Interesse an der Rechtssicherheit überwiegt, so darf die materielle Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs abgelehnt werden, ohne dass der Entscheid eine neue Frist zur Beschwerde in der Sache selbst in Gang setzt (BGE 113 Ia 146, E. 3.c). 2.4 Das Bundesgericht hat in einem früheren Leitentscheid (BGE 113 Ia 146) festgehalten, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch im Bereich der politischen Rechte ein Anspruch auf Wiedererwägung bestehen kann.