rell ausschliessen (BGE 113 Ia 151 mit Hinweisen). Die Wiedererwägung von Verfügungen hat den Charakter eines allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatzes (BGE 110 V 294). 2.3 In der Folge ist somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen, unter denen eine Verpflichtung zur Wiedererwägung besteht, erfüllt sind (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 Rz.