O., § 31 Rz. 46). 2.2 Der Bundesgesetzgeber hat die Wiedererwägung lediglich für den Fall ausdrücklich geregelt, in dem gegen eine Verfügung ein Rechtsmittel ergriffen wurde (Art. 58 VwVG). Damit wollte er aber die Wiedererwägung auch für andere, ausserhalb eines Rechtsmittelverfahrens liegende Fälle nicht gene- VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom 27. Juli 2012 93 Entscheid Bundesrat